Eine Stimme ist ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben wurde, nicht amtlich hergestellt wurde, für einen anderen Wahlkreis gültig ist oder keine Kennzeichnung enthält. Ebenfalls ungültig sind Stimmzettel, die in einem Wahlumschlag abgegeben wurden, der auf offensichtliche Art und Weise von den übrigen Umschlägen abweicht, oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Lediglich eine Stimme wird anerkannt, wenn der der Wille des Wählers bei Erst- oder Zweitstimme nicht zweifelsfrei erkennbar ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.