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Indemnität

Die Indemnität trägt zur Bewahrung der durch Artikel 38 (1) GG geschützten Freiheit der Aussprache des Abgeordneten bei. Dieser ist laut Grundgesetz nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur seinem Gewissen verantwortlich. Durch seine Indemnität kann der Abgeordnete nicht aufgrund von Abstimmungen oder Äußerungen im Parlament gerichtlich verfolgt werden. Dies gilt auch nach seinem Ausscheiden aus dem Parlament. Ausgeschlossen von der Indemnität sind jedoch Tätlichkeiten und verleumderische Beleidigungen.

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